HRA 117678: Bauer Premium KG, Hamburg, Burchardstraße 11, 20095 Hamburg. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: Bauer Komplementär KG, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 112073). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Heinrich Bauer Verlag KG, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 2968), mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Anwachsung übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 117678:Bauer Premium KG, Hamburg, Burchardstraße 11, 20095 Hamburg.(Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere die Entwicklung und Redaktion von Zeitschriften, insbesondere im Segment der Premium Hauszeitschriften sowie der Premium Frauenzeitschriften, einschließlich Dienstleistungen und auf dem Gebiet der Verlagsleitung von Verlagsobjekten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Burchardstraße 11, 20095 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Bauer Komplementär KG, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 112073). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Bauer Premium GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 110130) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.05.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.