HRA 7726: Baufi-Direkt GmbH & Co. KG, Wiesbaden, Schützenstr. 4, 65195 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist liquidationslos aufgelöst. Die Gesellschaft ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 7726: Baufi-Direkt GmbH & Co. KG, Wiesbaden, Schützenstr. 4, 65195 Wiesbaden. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Baufi Direkt Geschäftsführungs GmbH, Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 10871). Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: Haus & Wohnen Vermittlungsgesellschaft für Immobilienfinanzierungen mbH, Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 5690), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 7726: Baufi-Direkt GmbH & Co. KG, Wiesbaden, Schützenstr. 4, 65195 Wiesbaden. Infolge Umfirmierung von Amts wegen geändert, nun: Persönlich haftende Gesellschafterin: Baufi Direkt Geschäftsführungs GmbH, Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 10871), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Baufi-Direkt GmbH & Co. KG, Wiesbaden, Schützenstr. 4, 65195 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der IFS Immobilien-Finanzservice GmbH & Co. Management KG mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRA 7743) und der Baufi-Direkt Berlin GmbH & Co. KG mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRA 8438) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.