GnR 260: Baugenossenschaft Niederberg eG, Velbert (Heidestr. 191, 42549 Velbert). Die Mitgliederversammlung vom 25.06.2019 hat eine Änderung der Satzung in § 13 Abs. (3) k) (Rechte der Mitglieder), § 23 Abs. (3) (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 25 Abs. (5) (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), § 32 Abs. (2) (Mitgliederversammlung), § 35 Abs. (2) a) (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), § 38 Abs. (4) und (5) (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses), § 39 Abs. (1) (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss) und § 44 Abs. (7) (Prüfung) beschlossen.
GnR 260: Baugenossenschaft Niederberg eG, Velbert (Heidestr. 191, 42549 Velbert). Nicht mehr Vorstand: Hoffmann, Manfred, Velbert, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstand: Johannknecht, Dominic, Essen, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Johannknecht, Dominic, Essen, * ‒.‒.‒‒.
GnR 260: Baugenossenschaft Niederberg eG, Velbert (Heidestr. 191, 42549 Velbert). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Johannknecht, Dominic, Essen, * ‒.‒.‒‒.
GnR 260: Baugenossenschaft Niederberg eG, Velbert (Heidestr. 191, 42551 Velbert). Nicht mehr Vorstand: Borrmann, Horst, Velbert, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstand: Kurosch, Michael, Velbert, * ‒.‒.‒‒.
Baugenossenschaft Niederberg eG, Velbert (Heidestr. 191, 42551 Velbert). Die Mitgliederversammlung vom 24.06.2010 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Neuer Gegenstand: Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
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