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Baugewerbeverband Rheinland e.V., Koblenz (VR 770)

Firmendaten

Anschrift
Südallee 31 - 35
56068 Koblenz
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 770
Amtsgericht: Koblenz
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Baugewerbeverband Rheinland e.V. aus Koblenz ist im Handelsregister Koblenz unter der Nummer VR 770 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Baugewerbeverband Rheinland e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Baugewerbeverband Rheinland e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 28.04.2021)

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Registermeldungen 1

Calendar 20.12.2006
Veränderung

Baugewerbeverband Rheinland e.V., Koblenz (Südallee 31-35, 56068 Koblenz). Der Verein "Baugewerbeverband Rheinhessen-Pfalz e.V.", Mainz (AG Mainz, VR 2909), ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12. Juli 2006, des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins "Baugewerbeverband Rheinhessen-Pfalz e.V.", Mainz, vom 12. Juli 2006 und des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Vereins "Baugewerbeverband Rheinland e.V.", Koblenz (AG Koblenz, VR 770), vom 12. Juli 2006 auf den zuletzt genannten Verein im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme verschmolzen worden.( Als nicht eingetragen : Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist , wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag , an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers , dessen Gläubiger sie sind , nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt , ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden , Sicherheit zu leisten , soweit sie nicht Befriedigung verlangen können . Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu , wenn sie glaubhaft machen , dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird .