HRB 27737: Baumeister GmbH, Wuppertal, Aue 76, 42103 Wuppertal. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (145 IN 266/21) vom 09.12.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 27737: Baumeister GmbH, Wuppertal, Aue 76, 42103 Wuppertal. Nicht mehr Geschäftsführer: Baumeister, Michel-Hans-Hubert, Wuppertal, * ‒.‒.‒‒.
HRB 27737: Baumeister GmbH, Wuppertal, Völklinger Straße 3a, 42285 Wuppertal. Änderung zur Geschäftsanschrift: Aue 76, 42103 Wuppertal.
HRB 27737: Baumeister GmbH, Wuppertal, Völklinger Straße 3a, 42285 Wuppertal. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.11.2016. Geschäftsanschrift: Völklinger Straße 3a, 42285 Wuppertal. Gegenstand: Der Wohn- und Gewerbebau sowie die Tätigkeit als Bauträger. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Baumeister, Michel-Hans-Hubert, Wuppertal, * ‒.‒.‒‒; Baumeister, Hubert, Wuppertal, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Baumeister Colsman OHG, Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRA 24294) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.11.2016. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.