HRB 84: Baustoffmarkt Ziethen Verwaltungs-GmbH, Ziethen, Dorfstraße 29, 17390 Ziethen. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden EGN-BMB Holding GmbH am 02.09.2019 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRB 84: Baustoffmarkt Ziethen Verwaltungs-GmbH, Ziethen, Dorfstraße 29, 17390 Ziethen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.07.2019 mit der EGN-BMB Holding GmbH mit Sitz in Bad Bramstedt (Amtsgericht Kiel HRB 2839 Nm) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Baustoffmarkt Ziethen Verwaltungs-GmbH, Ziethen, Dorfstraße 29, 17390 Ziethen.Geschäftsanschrift: Dorfstraße 29, 17390 Ziethen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.10.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.10.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.10.2009 mit der Firma Baumarkt Wismar Verwaltungs GmbH mit Sitz in Schwerin (AG Schwerin HRB 1819) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Baustoffmarkt Ziethen Verwaltungs-GmbH, Ziethen (Dorfstraße 29, 17390 Ziethen). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2008 mit Berichtigung vom 07.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.07.2008 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 15.07.2008 mit der EGN Baustoffmarkt Neustrelitz Verwaltungs GmbH mit Sitz in Neustrelitz (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 4414), der EGN Baustoffhandel Grimmen Verwaltungs GmbH mit Sitz in Grimmen (Amtsgericht Stralsund HRB 4340), der Baustoffmarkt Bützow Verwaltungs GmbH mit Sitz in Bützow (Amtsgericht Rostock HRB 4473), der Baustoffmarkt Kyritz Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Kyritz (Amtsgericht Neuruppin HRB 1974), der Baumarkt Röbel Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Röbel (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 864), der Baustoffmarkt Teterow Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Teterow (Amtsgericht Rostock HRB 5826), der Baustoffmarkt Dargun Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Dargun (Amtsgericht Neubrandenburg HRB 5735) sowie der Baustoffmarkt Wolgast Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Wolgast (Amtsgericht Stralsund HRB 2476) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.