HRA 110923: Bautex Adolf Stöver Söhne GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langen, Grasweg 18 - 22, 27607 Langen-Sievern. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 4 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Bautex Adolf Stöver Söhne GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langen, Grasweg 18 - 22, 27607 Langen-Sievern. Durch Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven (12 IN 23/13) vom 16.03.2013 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Bautex Adolf Stöver Söhne GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langen, Grasweg 18 - 22, 27607 Langen-Sievern. Durch Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven (12 IN 23/13) vom 25.01.2013 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Bautex Adolf Stöver Söhne GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langen, Grasweg 18 - 22, 27607 Langen-Sievern. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Stöver, Rolf, Langen-Sievern, * ‒.‒.‒‒.
Bautex Adolf Stöver Söhne GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langen, Grasweg 18 - 22, 27607 Langen-Sievern. Registerbezogene Daten von Amts wegen berichtigt, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Bautex Verwaltungs-GmbH, Langen-Sievern (AG Tostedt HRB 111202). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.08.2011 mit der Wohntex Wohntextil Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Langen (AG Tostedt HRB 110923) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.