Bayern Energie Biogas GmbH, Regensburg, Furtmayrstr. 3, 93053 Regensburg. Die Verschmelzung ist am 04.02.2013 in Kraft getreten.
Bayern Energie Biogas GmbH, Regensburg, Furtmayrstr. 3, 93053 Regensburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 21.11.2012 mit der Bayern Energie S.à r.l. mit dem Sitz in Luxemburg (Handelsregister von Luxemburg B 124380) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.
Bayern Energie Biogas GmbH, Regensburg, Furtmayrstr. 3, 93053 Regensburg. 1.Die Bayern Energie Biogas GmbH als übertragende Gesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkterHaftung deutschen Rechts mit Sitz in Regensburg, Deutschland, und der GeschäftsadresseFurtmayrstraße 3, 93053 Regensburg, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des AmtsgerichtsRegensburg unter HRB 11958, hat den Verschmelzungsplan vom 21.11.2012, UR-Nr.170/2012 des Notars Dr. Karsten Kühne, Berlin, zur Bekanntmachung beim Amtsgericht Regensburg, eingereicht.2.An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt die Bayern Energie Biogas GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Regensburg, Geschäftsadresse:Furtmayrstraße 3, 93053 Regensburg, als übertragende Gesellschaft und die Bayern Energie S.á r.l. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg, Geschäftsadresse 7A, rue Robert Stümper, L-2557 Luxemburg, Grossherzogtum Luxemburg, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) luxemburgischen Rechts, eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter B 124380, als übernehmende Gesellschaft.3.Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg zuHRB 11958.Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter B 124380, Grossherzogtum Luxemburg.4.Da sich sämtliche Geschäftsanteile an der Bayern Energie Biogas GmbH in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, der Bayern Energie S.à rl., befinden und die Bedingungen vom Artikel 279 Luxemburger Gesetz erfüllt werden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der Bayern Energie Biogas GmbH nicht erforderlich ( 122g Abs. 2 UmwG und Artikel 279 Luxemburger Gesetz) und ein Hinweis auf die Rechte von Minderheitengesellschafter gemäß 122 d) Ziffer 4. entbehrlich.Gläubiger der deutschen Gesellschaft können nach § 122j Abs. 1 UmwG einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit für ihre Forderungen gegen die Übertragende Gesellschaft geltend machen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf nach § 122d UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Das Recht auf Sicherheitsleistung gemäß § 122 j Abs. 1 UmwG steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tagen nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der aufnehmenden Gesellschaft geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist.Bei derBayern Energie Biogas GmbH,Geschäftsadresse: Furtmayrstraße 3, 93053 Regensburg,können unter der vorgenannten Anschrift im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden.
Bayern Energie Biogas GmbH, Regensburg, Furtmayrstr. 3, 93053 Regensburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Hartmann, Karsten, München, * ‒.‒.‒‒.
Bayern Energie Biogas GmbH, Regensburg, Furtmayrstr. 3, 93053 Regensburg. Die Mercury Biogas Projektentwicklung GmbH mit dem Sitz in Regensburg (Amtsgericht Regensburg HRB 11972) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.08.2011 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.