GnR 30: Beamten-Wohnungsverein Stuttgart eingetragene Genossenschaft, Stuttgart (Eduard-Pfeiffer-Str. 113, 70192 Stuttgart). Die Generalversammlung vom 10.11.2020 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft), § 5 (Eintrittsgeld), § 6 (Beendigung der Mitgliedschaft), § 7 (Kündigung der Mitgliedschaft), § 8 (Übertragung des Geschäftsguthabens), § 11 (Ausschließung eines Mitglieds), § 12 (Auseinandersetzung), § 13 (Rechte der Mitglieder), § 14 (Wohnliche Versorgung der Mitglieder), § 15 (Überlassung von Wohnungen), § 16 (Pflichten der Mitglieder), § 17 (Gesellschaftsanteil und Geschäftsguthaben), § 18 (Kündigung weiterer Anteile), § 19 (Nachschusspflicht), § 21 (Vorstand), § 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft), § 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 24 (Aufsichtsrat), § 25 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), § 26 (Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates), § 27 (Sitzungen des Aufsichtsrates), § 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 30 (Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern), § 30a (Rechtsgeschäfte mit Aufsichtsratsmitgliedern), § 31 (Stimmrecht in der Mitgliederversammlung), § 32 (Mitgliederversammlung), § 34 (Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung), § 35 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), § 38 (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses), § 39 (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss), § 40 (Rücklagen) und § 44 (Prüfung) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
70192 Stuttgart
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Amtsgericht: Stuttgart
Rechtsform: eG