HRB 10867: Becker Transporte GmbH, Petershagen, Vorburg 4, 32469 Petershagen. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 10867:Becker Transporte GmbH, Petershagen, Vorburg 4, 32469 Petershagen.Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG eingetragen: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Von Amts wegen gem. § 384 Abs. 2 FamFG eingetragen: Nicht mehr Geschäftsführer, nun Liquidator: Becker, Wilhelm, Petershagen, * ‒.‒.‒‒.
Becker Transporte GmbH, Petershagen, Vorburg 4, 32469 Petershagen. Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Becker Transporte GmbH, Petershagen, Vorburg 4, 32469 Petershagen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (43 IN 1496/10) vom 07.12.2010 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Becker Transporte GmbH, Petershagen, (Vorburg 4, 32469 Petershagen).Die Gesellschafterversammlung vom 15.07.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Stammkapital und Stammeinlagen) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Ausgliederung um 500,00 EUR auf 25.500,00 EUR beschlossen. 25.500,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 15.07.2008 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 15.07.2008 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Becker, Wilhelm, Stolzenau, 11.05.1968 unter der Firma Wilhelm Becker Transporte e.K in Petershagen (AG Bad Oeynhausen HRA 7190) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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