Beckmann Volmer Konstruktionstechnik GmbH, Rheine, Hovestr. 10, 48431 Rheine. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Beckmann Volmer GmbH & Co. KG am 05.10.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Beckmann Volmer Konstruktionstechnik GmbH, Rheine, Hovestr. 10, 48431 Rheine. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.07.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.07.2011 mit der Beckmann Volmer GmbH & Co. KG (vorher: Beckmann-Volmer Metalltechnik GmbH & Co. KG) mit Sitz in Salzbergen (Amtsgericht Osnabrück HRA 100674) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Beckmann Volmer Konstruktionstechnik GmbH, Rheine, Hovestr. 10, 48431 Rheine. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlungen vom 21.07.2011 und 13.09.2011 und der Gesellschafterversammlungen des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.07.2011 und 13.09.2011 mit der Beckmann Volmer GmbH & Co. KG (vorher: Beckmann-Volmer Metalltechnik GmbH & Co. KG) mit Sitz in Salzbergen (Amtsgericht Osnabrück HRA 100674) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.