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Beller Tief- und Straßenbau GmbH, Herbertingen (HRB 560699) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Gartenstr. 9 / 5
88518 Herbertingen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 560699
Amtsgericht: Ulm
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Beller Tief- und Straßenbau GmbH aus Herbertingen war im Handelsregister Ulm unter der Nummer HRB 560699 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Beller Tief- und Straßenbau GmbH ihren Standort nicht geändert. Die Beller Tief- und Straßenbau GmbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 11.09.2007
Veränderung

Beller Tief- und Straßenbau GmbH, Herbertingen (Gartenstr. 9/5, 88518 Herbertingen). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2007 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 24.08.2007 mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Winfried Beller, * ‒.‒.‒‒, Herbertingen als Inhaber der Firma "Anton Beller Inhaber Winfried Beller" (künftig: Beller Kieswerk Tief- und Straßenbau e. K.), Herbertingen (Amtsgericht Ulm HRA 560327) verschmolzen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.