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Berg Sicherheitstechnik GmbH, Hamburg (HRB 87586)

Firmendaten

Anschrift
Bellevue 48
22301 Hamburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 040/2702711
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.berg-sicherheitstechnik.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 87586
Amtsgericht: Hamburg
Rechtsform: GmbH
Keywords
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Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Berg Sicherheitstechnik GmbH aus Hamburg ist im Handelsregister Hamburg unter der Nummer HRB 87586 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Berg Sicherheitstechnik GmbH ihren Standort nicht geändert. Die Berg Sicherheitstechnik GmbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 02.01.2008
Veränderung

Berg Sicherheitstechnik GmbH, Hamburg (Bellevue 48, 22301 Hamburg). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.08.2007 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, den unter der Berg Sicherheitstechnik eK auftretenden Kaufmann Berg, Erwin übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Die Verschmelzung ist mit Eintragung des neu gegründeten Rechtsträgers (AG Hamburg HRA 107568) am 28.12.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.