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Bergischer Einzelhandels- und Dienstleisterverband e.V., Wuppertal (VR 1458)

Firmendaten

Anschrift
Kipdorf 35
42103 Wuppertal
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 0202/24839-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.bergnetz.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 1458
Amtsgericht: Wuppertal
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Bergischer Einzelhandels- und Dienstleisterverband e.V. aus Wuppertal ist im Handelsregister Wuppertal unter der Nummer VR 1458 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Bergischer Einzelhandels- und Dienstleisterverband e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Bergischer Einzelhandels- und Dienstleisterverband e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 10.09.2022)

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Registermeldungen 1

Calendar 17.07.2008
Veränderung

Bergischer Einzelhandels- und Dienstleisterverband e.V., Wuppertal (Kipdorf 35, 42103 Wuppertal). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.04.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 26.05.2008 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 26.05.2008 mit dem Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband e.V. mit Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, VR 3617) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.