HRB 157492 B: Berlex GmbH, Berlin, Gustav-Freytag-Straße 15 a, 14193 Berlin. Die Eintragung zu Nr. 1: Geschäftsführer: Schrödel, Robert; ist mangels einer wesentlichen Voraussetzung gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht.
HRB 157492 B: Berlex GmbH, Berlin, Gustav-Freytag-Straße 15 a, 14193 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
HRB 157492 B: Berlex GmbH, Berlin, Gustav-Freytag-Straße 15 a, 14193 Berlin. Firma: Berlex GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Gustav-Freytag-Straße 15 a, 14193 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb, die Beteiligung, das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im In- und Ausland. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Schrödel, Robert, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 07.02.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Berlex Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 74783 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 07.02.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.