Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
20 |
c)
(1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke"der
Abgabenordnung.
(2)Zweck der Gesellschaft ist die
a)Förderung von Wissenschaft und
Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AO),
b)Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1
Ziff. 3 AO),
c)Förderung der Erziehung und der
Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7
AO),
d)Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52
Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 AO),
e)Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1
Ziff. 21 AO),
f)Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2
Satz 1 Ziff. 4 AO),
g)Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
im Sinne des § 53 AO.
Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist
Gegenstand der Gesellschaft insbesondere
a)die Errichtung, die Unterhaltung und der
Betrieb von
aa)besonders qualifizierten ambulanten,
teilstationären und stationären
Einrichtungen zur Diagnostik,
Akutbehandlung, medizinischen
Rehabilitation und Begutachtung von
Unfallverletzten, vorwiegend von
Versicherten der gesetzlichen
Unfallversicherung, Patienten mit
berufsbedingten Erkrankungen /
Berufskrankheiten und anderen Patienten,
Einrichtungen zur Durchführung von
medizinischen Maßnahmen der
Individualprävention gemäß § 3 Abs. 1 Satz
1 der Berufskrankheitenverordnung
einschließlich der dazugehörigen
Schulungen für Patienten und Angehörige
sowie sonstigen Einrichtungen, die dem
Betrieb dieser ambulanten, teilstationären
und stationären zu dienen bestimmt sind,
namentlich des
"Berufsgenossenschaftliches
Universitätsklinikum Bergmannsheil",
bb)Wissenschafts- und
Forschungseinrichtungen, insbesondere
nach Maßgabe des Kooperationsvertrages
im Bochumer Modell1 in der jeweils
geltenden Fassung, nebst der aktiven
Durchführung entsprechender
wissenschaftlicher Arbeiten zur
Fortentwicklung der stationären und
ambulanten Medizin im Rahmen des
Betriebes des Bergmannsheil als
Universitätsklinikum und der zeitnahen
Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse
im Rahmen der öffentlichen Lehre und
durch Veröffentlichungen, sowie zur
Förderung der wissenschaftlichen
Forschung auf dem Gebiet der
Unfallmedizin und der berufsbedingten
Erkrankungen,
cc) Einrichtungen für die Durchführung von
Maßnahmen zur Aus-, Fort- und
Weiterbildung von ärztlichem Personal,
Personal im Funktionsdienst und im
medizinisch-technischen Dienst,
medizinischem Pflege- und Hilfspersonal
sowie sonstigem Personal der unter lit. aa)
und bb) genannten sowie sonstigen
Einrichtungen, namentlich des
Bildungszentrums Bergmannsheil (BZB),
der MTA-Schule und der
Krankenpflegeschule,
dd)Einrichtungen für die Durchführung von
Sportangeboten zur Erhaltung und
Wiederherstellung der Gesundheit sowie
Förderung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, insbesondere in den
Bereichen Präventionssport,
Behindertensport und Rehabilitationssport,
ee)Einrichtungen für die Betreuung von
Kindern, insbesondere Kindertagesstätten
und Kindergärten;
b)die Beteiligung an Gesellschaften mit
gleichlautendem, der Erreichung des
Gesellschaftszwecks dienlichem
Unternehmensgegenstand, die Teilnahme
an Traumanetzwerken sowie die
Kooperation mit Universitäten,
Universitätskliniken und Trägern anderer
Gesundheitseinrichtungen in Forschung,
Lehre und Patientenbehandlung,
insbesondere zur Entwicklung und
Umsetzung von Behandlungskonzepten;
eine Beteiligung an Gesellschaften, die
nicht ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung verfolgen, ist
ausgeschlossen, soweit eine solche
Beteiligung der Anerkennung der
Gesellschaft als gemeinnützig
entgegensteht;
c)die Beschaffung von Mitteln zur
Förderung der unter (2) Satz 1 genannten
Zwecke durch eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, soweit
sichergestellt ist, dass der Empfänger die
Mittel zweckentsprechend verwendet;
d)als auch das planmäßige
Zusammenwirken mit weiteren
steuerbegünstigten Körperschaften, welche
die Voraussetzungen im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung für die Anerkennung als
steuerbegünstigte Körperschaft (§§ 51 bis
68 AO) erfüllen zur Verwirklichung der in (2)
Satz 1 genannten steuerbegünstigten
Zwecke:
und zwar erbringt die Gesellschaft
verschiedene Dienst- und
Versorgungsleistungen für mit der BG
Kliniken- Klinikverbund der gesetzlichen
Unfallversicherungen gGmbH in einer
Konzernstuktur unmittelbar oder mittelbar
verbundenen Unternehmen sowie für
weitere in der Anlage zur Satzung
bezeichnete Körperschaften und nimmt die
Dienst- und Versorgungsleistungen von
konzernverbundenen Unternemen in
Anspruch, wie Management-, Beratungs-
und Serviceleistungen, etwa Leistungen
des Personalmanagement, des Finanz- und
Rechnungswesens und Controllings, des
Einkaufs, Nutzungsüberlassungen,
Engergieversorgungsleistungen, IT-
Dienstleistungen sowie die Überlassung
von Personal, welche im Rahmen eines
steuerbegünsigten wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 65 ff AO
erbracht werden.
(3) Die Gesellschaft muss nicht sämtliche
Zwecke mit derselben Intensität und zur
selben Zeit verfolgen.
(4)Die Gesellschaft darf - unter Beachtung
der weitergehenden Regelungen unter (5) -
alle Geschäfte und Handlungen
vornehmen, die dem Gesellschaftszweck
unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie
darf hierzu unter Beachtung der
Vorschriften der Abgabenordnung (AO) für
steuerbegünstigte Körperschaften
Gesellschaften, gleichgültig, ob sie als
gemeinnützig anerkannt sind oder nicht,
errichten oder sich an ihnen beteiligen
sowie über die unter (2) Satz 2 lit. a)
genannten Einrichtungen hinaus weitere
Zweckbetriebe zur Verwirklichung der unter
(2) Satz 1 genannten Zwecke betreiben.
Darüber hinaus kann sie auch öffentlich-
rechtliche Körperschaften im Sinne des (2)
Satz 2 lit. d) beliefern und versorgen.
(5)Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die zur
Erreichung des Gesellschaftszwecks
notwendig oder nützlich erscheinen und
nach Maßgabe der für die Gesellschafter
geltenden gesetzlichen Bestimmungen
zulässig sind. Sie dient der gesetzlichen
Aufgabenerfüllung der beteiligten
Unfallversicherungsträger (§§ 30, 85 SGB
IV) und darf insoweit zur Verwirklichung des
Gesellschaftszwecks - im Rahmen des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In-
und EU- / EWR-Ausland betreiben,
insbesondere Zweigniederlassungen
errichten und Gesellschaften mit
gleichartigem oder ähnlichem
Unternehmensgegenstand gründen,
erwerben oder sich an ihnen beteiligen oder
mit ihnen kooperieren, sofern diese
Vorhaben im Einklang mit den seitens der
Gesellschafter wahrzunehmenden
gesetzlich vorgeschriebenen
(Pflichtaufgaben) oder zugelassenen
Aufgaben (freiwillige Aufgaben) stehen und
zu deren Erfüllung dienen (§ 30 Abs. 1 SGB
IV); humanitäre Hilfsmaßnahmen,
Forschungskooperationen sowie
Kooperationen zum medizinischen und
technischen Know-How-Transfer,
insbesondere durch Personalaustausch,
und im Bereich der Aus-, Fort- und
Weiterbildung sind räumlich unbeschränkt
zulässig. Die Gesellschaft zeigt im Auftrag
der bundesunmittelbaren Gesellschafter der
für diese zuständigen Aufsichtsbehörde die
Maßnahmen der Gesellschaft an, die nach
§ 85 Abs. 1 bis 4 SGB IV anzeige- oder
genehmigungspflichtig wären (§ 85 Abs. 5
SGB IV); die landesunmittelbaren
Gesellschafter zeigen diese Maßnahme der
jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde
selbst an, es sei denn, mit dieser wurde
eine Anzeige durch die Gesellschaft selbst
im Auftrag des betroffenen Gesellschafters
vereinbart. Auf Verlangen einer für einen
oder mehrere Gesellschafter zuständigen
Aufsichtsbehörde legt die Gesellschaft
überdies alle Unterlagen vor und erteilt
sämtliche Auskünfte, welche die
Aufsichtsbehörde zur Ausübung ihres
Prüfrechts bezüglich der Beteiligung des
Gesellschafters respektive der
Gesellschafter benötigt . |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 09.12.2022 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die
Änderung des Unternehmensgegenstandes sowie Änderung
des § 3 (Steuerbegünstigte Zwecke) beschlossen. |
a)
15.12.2022
Immich |
HRB 11167: Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil gGmbH, Bochum, Bürkle-de-la-Camp-Platz 1, 44789 Bochum. Die Gesellschafterversammlung vom 28.10.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung. (2) 1Zweck der Gesellschaft ist die a) Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AO), b) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 AO), c) Förderung der Erziehung und der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 AO), d) Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 AO), e) Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 21 AO), f) Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 AO), g) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. 2Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand der Gesellschaft insbesondere a) die Errichtung, die Unterhaltung und der Betrieb von aa) besonders qualifizierten ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen zur Diagnostik, Akutbehandlung, medizinischen Rehabilitation und Begutachtung von Unfallverletzten, vorwiegend von Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung, Patienten mit berufsbedingten Erkrankungen / Berufskrankheiten und anderen Patienten, Einrichtungen zur Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Individualprävention gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheitenverordnung einschließlich der dazugehörigen Schulungen für Patienten und Angehörige sowie sonstigen Einrichtungen, die dem Betrieb dieser ambulanten, teilstationären und stationären zu dienen bestimmt sind, namentlich des "Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil", bb) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, insbesondere nach Maßgabe des Kooperationsvertrages im Bochumer Modell1 in der jeweils geltenden Fassung, nebst der aktiven Durchführung entsprechender wissenschaftlicher Arbeiten zur Fortentwicklung der stationären und ambulanten Medizin im Rahmen des Betriebes des Bergmannsheil als Universitätsklinikum und der zeitnahen Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der öffentlichen Lehre und durch Veröffentlichungen, sowie zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Unfallmedizin und der berufsbedingten Erkrankungen, cc) Einrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von ärztlichem Personal, Personal im Funktionsdienst und im medizinisch-technischen Dienst, medizinischem Pflege- und Hilfspersonal sowie sonstigem Personal der unter lit. aa) und bb) genannten sowie sonstigen Einrichtungen, namentlich des Bildungszentrums Bergmannsheil (BZB), der MTA-Schule und der Krankenpflegeschule, dd) Einrichtungen für die Durchführung von Sportangeboten zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere in den Bereichen Präventionssport, Behindertensport und Rehabilitationssport, ee) Einrichtungen für die Betreuung von Kindern, insbesondere Kindertagesstätten und Kindergärten; b) die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichlautendem, der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlichem Unternehmensgegenstand, die Teilnahme an Traumanetzwerken sowie die Kooperation mit Universitäten, Universitätskliniken und Trägern anderer Gesundheitseinrichtungen in Forschung, Lehre und Patientenbehandlung, insbesondere zur Entwicklung und Umsetzung von Behandlungskonzepten; eine Beteiligung an Gesellschaften, die nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen, ist ausgeschlossen, soweit eine solche Beteiligung der Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnützig entgegensteht; c) die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der unter (2) Satz 1 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, soweit sichergestellt ist, dass der Empfänger die Mittel zweckentsprechend verwendet; d) als auch das planmäßige Zusammenwirken mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft (§§ 51 bis 68 AO) erfüllen zur Verwirklichung der in (2) Satz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke. (3) Die Gesellschaft muss nicht sämtliche Zwecke mit derselben Intensität und zur selben Zeit verfolgen. (4) 1Die Gesellschaft darf - unter Beachtung der weitergehenden Regelungen unter (5) - alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. 2 Sie darf hierzu unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (AO) für steuerbegünstigte Körperschaften Gesellschaften, gleichgültig, ob sie als gemeinnützig anerkannt sind oder nicht, errichten oder sich an ihnen beteiligen sowie über die unter (2) Satz 2 lit. a) genannten Einrichtungen hinaus weitere Zweckbetriebe zur Verwirklichung der unter (2) Satz 1 genannten Zwecke betreiben. 3 Darüber hinaus kann sie auch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Sinne des (2) Satz 2 lit. d) beliefern und versorgen. (5) 1Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. 2 Sie dient der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der beteiligten Unfallversicherungsträger (§§ 30, 85 SGB IV) und darf insoweit zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks - im Rahmen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In- und EU- / EWR-Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und Gesellschaften mit gleichartigem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen oder mit ihnen kooperieren, sofern diese Vorhaben im Einklang mit den seitens der Gesellschafter wahrzunehmenden gesetzlich vorgeschriebenen (Pflichtaufgaben) oder zugelassenen Aufgaben (freiwillige Aufgaben) stehen und zu deren Erfüllung dienen (§ 30 Abs. 1 SGB IV); humanitäre Hilfsmaßnahmen, Forschungskooperationen sowie Kooperationen zum medizinischen und technischen Know-How-Transfer, insbesondere durch Personalaustausch, und im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind räumlich unbeschränkt zulässig. 3 Die Gesellschaft zeigt im Auftrag der bundesunmittelbaren Gesellschafter der für diese zuständigen Aufsichtsbehörde die Maßnahmen der Gesellschaft an, die nach § 85 Abs. 1 bis 4 SGB IV anzeige- oder genehmigungspflichtig wären (§ 85 Abs. 5 SGB IV); die landesunmittelbaren Gesellschafter zeigen diese Maßnahme der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde selbst an, es sei denn, mit dieser wurde eine Anzeige durch die Gesellschaft selbst im Auftrag des betroffenen Gesellschafters vereinbart. 4 Auf Verlangen einer für einen oder mehrere Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörde legt die Gesellschaft überdies alle Unterlagen vor und erteilt sämtliche Auskünfte, welche die Aufsichtsbehörde zur Ausübung ihres Prüfrechts bezüglich der Beteiligung des Gesellschafters respektive der Gesellschafter benötigt .
HRB 11167: Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil gGmbH, Bochum, Bürkle-de-la-Camp-Platz 1, 44789 Bochum. Die Gesellschafterversammlung vom 24.06.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag wurde insgesamt neu gefasst. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) 1Zweck der Gesellschaft ist die a) Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AO), b) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 AO), c) Förderung der Erziehung und der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 AO), d) Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 AO), e) Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 21 AO), f) Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 AO), g) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. 2Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand der Gesellschaft insbesondere a) die Errichtung, die Unterhaltung und der Betrieb von aa) besonders qualifizierten ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen zur Diagnostik, Akutbehandlung, medizinischen Rehabilitation und Begutachtung von Unfallverletzten, vorwiegend von Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung, Patienten mit berufsbedingten Erkrankungen / Berufskrankheiten und anderen Patienten, Einrichtungen zur Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Individualprävention gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Berufskrankheitenverordnung einschließlich der dazugehörigen Schulungen für Patienten und Angehörige sowie sonstigen Einrichtungen, die dem Betrieb dieser ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, namentlich des "Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil", bb) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, insbesondere nach Maßgabe des Kooperationsvertrages im Bochumer Modell in der jeweils geltenden Fassung, nebst der aktiven Durchführung entsprechender wissenschaftlicher Arbeiten zur Fortentwicklung der stationären und ambulanten Medizin im Rahmen des Betriebes des Bergmannsheil als Universitätsklinikum und der zeitnahen Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der öffentlichen Lehre und durch Veröffentlichungen, sowie zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Unfallmedizin und der berufsbedingten Erkrankungen, cc) Einrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von ärztlichem Personal, Personal im Funktionsdienst und im medizinisch-technischen Dienst, medizinischem Pflege- und Hilfspersonal sowie sonstigem Personal der unter lit. aa) und bb) genannten sowie sonstigen Einrichtungen, namentlich des Bildungszentrums Bergmannsheil (BZB), der MTA-Schule und der Krankenpflegeschule, dd) Einrichtungen für die Durchführung von Sportangeboten zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere in den Bereichen Präventionssport, Behindertensport und Rehabilitationssport, ee) Einrichtungen für die Betreuung von Kindern, insbesondere Kindertagesstätten und Kindergärten; b) die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichlautendem, der Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlichem Unternehmensgegenstand, gleichgültig, ob sie als gemeinnützig anerkannt sind oder nicht, die Teilnahme an Traumanetzwerken sowie die Kooperation mit Universitäten, Universitätskliniken und Trägern anderer Gesundheitseinrichtungen in Forschung, Lehre und Patientenbehandlung, insbesondere zur Entwicklung und Umsetzung von Behandlungskonzepten; eine Beteiligung an Gesellschaften, die nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen, ist ausgeschlossen, soweit eine solche Beteiligung der Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnützig entgegensteht; c) die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der unter (2) Satz 1 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, soweit sichergestellt ist, dass der Empfänger die Mittel zweckentsprechend verwendet; d) als auch das planmäßige Zusammenwirken mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft (§§ 51 bis 68 AO) erfüllen zur Verwirklichung der in (2) Satz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke. (3) Die Gesellschaft muss nicht sämtliche Zwecke mit derselben Intensität und zur selben Zeit verfolgen. (4) 1Die Gesellschaft darf - unter Beachtung der weitergehenden Regelungen unter (5) - alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. 2Sie darf hierzu im Rahmen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung über die unter (2) Satz 2 lit. a) genannten Einrichtungen hinaus weitere Zweckbetriebe betreiben. 3Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Sinne des (2) Satz 2 lit. d) beliefern und versorgen. (5) 1Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. 2Sie dient der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der beteiligten Unfallversicherungsträger (§§ 30, 85 SGB IV) und darf insoweit zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks - im Rahmen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In- und EU- / EWR-Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und Gesellschaften mit gleichartigem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen oder mit ihnen kooperieren, sofern diese Vorhaben im Einklang mit den seitens der Gesellschafter wahrzunehmenden gesetzlich vorgeschriebenen (Pflichtaufgaben) oder zugelassenen Aufgaben (freiwillige Aufgaben) stehen und zu deren Erfüllung dienen (§ 30 Abs. 1 SGB IV); humanitäre Hilfsmaßnahmen, Forschungskooperationen sowie Kooperationen zum medizinischen und technischen Know-How-Transfer, insbesondere durch Personalaustausch, und im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind räumlich unbeschränkt zulässig. 3Die Gesellschaft zeigt im Auftrag der bundesunmittelbaren Gesellschafter der für diese zuständigen Aufsichtsbehörde die Maßnahmen der Gesellschaft an, die nach § 85 Abs. 1 bis 4 SGB IV anzeige- oder genehmigungspflichtig wären (§ 85 Abs. 5 SGB IV); die landes-unmittelbaren Gesellschafter zeigen diese Maßnahme der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde selbst an, es sei denn, mit dieser wurde eine Anzeige durch die Gesellschaft selbst im Auftrag des betroffenen Gesellschafters vereinbart. 4Auf Verlangen einer für einen oder mehrere Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörde legt die Gesellschaft überdies alle Unterlagen vor und erteilt sämtliche Auskünfte, welche die Aufsichtsbehörde zur Ausübung ihres Prüfrechts bezüglich der Beteiligung des Gesellschafters respektive der Gesellschafter benötigt.
HRB 11167: Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil gGmbH, Bochum, Bürkle-de-la-Camp-Platz 1, 44789 Bochum. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Elvering, Anne Christine, Recklinghausen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11167: Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil gGmbH, Bochum, Bürkle-de-la-Camp-Platz 1, 44789 Bochum. Nicht mehr Geschäftsführer: Krasemann, Bernd, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Groll, Tina, Recklinghausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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