VR 5057: Berufsverband Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Krankenhäuser Westfalen AKW e.V., Dortmund (Stockholmer Allee 51, 44269 Dortmund). Die Verschmelzung ist mit Eintragung des neu gegründeten Rechtsträgers am 20.08.2021(Amtsgericht Dortmund, VR 7720) wirksam geworden.
VR 5057: Berufsverband Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Krankenhäuser Westfalen AKW e.V., Dortmund (Stockholmer Allee 51, 44269 Dortmund). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.06.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 11.06.2021 und der Mitgliederversammlung des weiteren übertragenden Rechtsträgers Zweckverband der Krankenhäuser des Ruhrbezirks, Eingetragener Verein mit Sitz in Herne (Amtsgericht Bochum, VR 20478) vom 11.06.2021 zu dem dadurch neu gegründeten Krankenhauszweckverband Westfalen e.V. mit Sitz in Dortmund verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des neuen Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.