Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
17 |
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Prokura erloschen:
Härtel, Heike, Chemnitz, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
29.04.2024
Zindel |
16 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Härtel, Heike, Chemnitz, * ‒.‒.‒‒ |
Einzelprokura:
Nunmehr:
Härtel, Heike, Chemnitz, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
01.06.2023
Jahnke |
HRB 537: Beteiligungsgesellschaft Chemnitzer Zahnradfabrik mbH, Bochum, An der Wiesenmühle 21, 09224 Chemnitz. Änderung zur Geschäftsanschrift: Mittelbacher Straße 5, 09224 Chemnitz.
HRB 537: Beteiligungsgesellschaft Chemnitzer Zahnradfabrik mbH, Bochum, Bessemer Straße 100, 44793 Bochum. Änderung zur Geschäftsanschrift: An der Wiesenmühle 21, 09224 Chemnitz. Bestellt als Geschäftsführer: Härtel, Heike, Chemnitz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 537: Beteiligungsgesellschaft Chemnitzer Zahnradfabrik mbH, Bochum, Bessemer Straße 100, 44793 Bochum. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.08.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.08.2020 mit der Chemnitzer Zahnradfabrik Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz, HRB 6918) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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