HRA 200993: Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg/Weser, Nienburg, An der Steingrube 1 - 3, 31582 Nienburg/Weser. Nicht mehr Vorstand: Dieckmann, Frido, Nienburg, * ‒.‒.‒‒. Vorstand: Meyer, Arne Henrik, Hoya, * ‒.‒.‒‒.
Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg/Weser, Nienburg, Lange Straße 18, 31582 Nienburg. Neue Geschäftsanschrift: An der Steingrube 1 - 3, 31582 Nienburg/Weser.
Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg/Weser, Nienburg, (Lange Straße 18, 31582 Nienburg).Anstalt öffentlichen Rechts. 1) Aufgaben der Anstalt ist die Sammlung, der Transport, die Verwertung, die Entsorgung, die Beseitigung von Abfällen und Wertstoffen, die Behandlung von Abfällen sowie die Durchführung von abfallwirtschaftlichen Aufgaben auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) und des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) sowie hierauf beruhender Rechtsvorschriften und die Aufgaben des staatlich anerkannten Labors. Zu diesen Aufgaben gehören auch die vom Landkreis Nienburg/Weser betriebenen Abfallentsorgungsanlagen, die sich in der Stillegungs- bzw. Nachsorgephase befinden. Sie ist dabei dem öffentlichen Zweck verpflichtet. Der Landkreis Nienburg überträgt der Anstalt seine ihm gemäß § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG obliegende Entsorgungspflicht für angefallene und überlassene Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Verwertung/Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung (§ 113 c NGO). Die Anstalt hat die zu diesem Zwecke notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben und entsprechende vertragliche Regelungen mit Drittanlagen/Dritten oder entsprechenden Kooperationen zu treffen. Ferner kann die Anstalt weitere Tätigkeiten übernehmen, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehen. 2) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Anstaltszweck gefördert wird. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen und sich an ihnen beteiligen sowie Mitgliedschaften in Zweckverbänden und Vereinen begründen oder durch Zweckvereinbarungen Aufgaben für Andere bzw. gemeinsam wahrnehmen. 3) Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen, eingruppieren und entlassen. Die Anstalt hat gemäß § 113 f NGO die Dienstherrenfähigkeit. Sie kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Der Vorstand übt die Funktion des Dienstvorgesetzten aus, der Verwaltungsrat die des höheren Dienstvorgesetzten sowie die der obersten Dienstbehörde. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln und kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Vorstand: Dieckmann, Frido, Nienburg, * ‒.‒.‒‒.