HRB 102317: Betten Ritter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Karlsruhe, Pfinztalstr. 85, 76227 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 25.05.2022 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und hierbei insbesondere die Änderung des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Der Handel mit Bettwaren, Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen, sowohl stationär (im Ladengeschäft) als auch im Online-Handel.
HRB 102317: Betten Ritter Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Karlsruhe, Pfinztalstr. 85, 76227 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 02.12.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.12.2015 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zunächst um 435,41 EUR auf 26.000,00 EUR erhöht. Das Stammkapital ist ferner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit der "BC BeautyCulture GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 702958) um 500,00 EUR auf 26.500,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 26.500,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 02.12.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 02.12.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "BC BeautyCulture GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 702958) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.