HRB 3950: Bettenwelt Paderborn GmbH, Paderborn, Frankfurter Weg 47, 33106 Paderborn. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Bettenwelt Soest GmbH am 18.11.2019 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
HRB 3950: Bettenwelt Paderborn GmbH, Paderborn, Frankfurter Weg 47, 33106 Paderborn. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.07.2019 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.07.2019 mit der Bettenwelt Soest GmbH mit Sitz in Soest (Amtsgericht Arnsberg, HRB 12904) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 3950: Bettenwelt Paderborn GmbH, Paderborn, Frankfurter Weg 47, 33106 Paderborn. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.04.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.04.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.04.2019 mit der Bettenwelt Gütersloh GmbH mit Sitz in Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh HRB 10476) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.