HRA 109653:Beutel + Hagemann Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, An der Alster 1, 20099 Hamburg.Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: HBP Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 103356). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Beutel + Hagemann Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg (Amtsgericht Hamburg PR 920), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
Beutel + Hagemann Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, An der Alster 1, 20099 Hamburg.(Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit, der Wirtschaftsberatung und der gutachterlichen Tätigkeit.Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: An der Alster 1, 20099 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: HBP Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 103356). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Beutel + Hagemann Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 43622) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.11.2008. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.