GnR 203:Bielefelder Volksbank eG, Bielefeld (Kesselbrink 1, 33602 Bielefeld). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG (ehemals Volksbank Gütersloh eG) mit Sitz in Gütersloh (Amtsgericht Gütersloh GnR 127) am 22.05.2014 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
GnR 203:Bielefelder Volksbank eG, Bielefeld (Kesselbrink 1, 33602 Bielefeld). Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.11.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Vertreterversammlung vom 27.11.2013 und der Vertreterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 28.11.2013 mit der Volksbank Gütersloh eG mit Sitz in Gütersloh (GnR 127) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Bielefelder Volksbank eG, Bielefeld (Kesselbrink 1, 33602 Bielefeld). Nicht mehr Vorstand: Kittel, Michael, Fröndenberg, * ‒.‒.‒‒. Vorstand: Frieling, Reinhold, Gütersloh, * ‒.‒.‒‒.
Bielefelder Volksbank eG, Bielefeld (Kesselbrink 1, 33602 Bielefeld). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Boo, Christian, Lippstadt, * ‒.‒.‒‒; Harder, Lutz-Jürgen, Steinhagen, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Otting, Hans, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒.
Bielefelder Volksbank eG, Bielefeld (Kesselbrink 1, 33602 Bielefeld). Die Vertreterversammlung vom 28.06.2011 hat eine Änderung der Satzung in § 10 (2) (Auseinandersetzung) und § 26c (1) (Wahlturnus und Zahl der Vertreter) beschlossen.
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