Big-Bike Duisburg GmbH, Duisburg (Koloniestr. 61, 47057 Duisburg). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Big-Bike Krefeld GmbH am 27.04.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Big-Bike Duisburg GmbH, Duisburg (Koloniestr. 61, 47057 Duisburg). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.03.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.03.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 03.03.2005 mit der Big-Bike Krefeld GmbH mit Sitz in Krefeld (AG Krefeld, HR B 6587) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.