Bilder-König Kunsthandel GmbH, Frankfurt am Main, Hohemarkstraße 28, 60439 Frankfurt am Main. Die Gesellschafterversammlung vom 23.07.2013 mit Nachtrag vom 06.08.2013 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in den §§ 1 (Firma und Sitz), 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 4 (Geschäftsführung und Vertretung) beschlossen. Neue Firma: Bilder-König Vermögensverwaltung GmbH. Geschäftsanschrift: Hohemarkstraße 28, 60439 Frankfurt am Main. Neuer Gegenstand: Verwaltung eigenen Vermögens. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführerin: Bayat, Shanaz, Kauffrau, Darmstadt.
Fotofix-Labor GmbH, Frankfurt am Main (Hohemarkstraße 28, 60439 Frankfurt am Main). Die Gesellschafterversammlung vom 09.07.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma) , 2 (Gegenstand des Unternehmens) , 3 (Stammkapital) und mit ihr die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 435,41 EUR sowie 10 (Stimmrecht) und 11 (Bekanntmachungen) beschlossen. Neue Firma: Bilder-König Kunsthandel GmbH. Neuer Gegenstand: Der Groß- und Einzelhandel mit Kunstgegenständen aller Art, insbesondere Bildern sowie die Ausführung von Bilder - und Objektrahmungen, der Betrieb eines Fotolabors, Fotostudios, der Handel mit Fotoartikeln, Filmartikeln, Postern, Rahmen, Textilien, Fotoapparaten, Kopiertätigkeit und Fotosatz-Druck. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Bilder-König Kunsthandel GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 42841) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.