HRA 731790: Bioenergie Rohrdorf GmbH & Co. KG, Eutingen im Gäu, Eichenrain 1, 72184 Eutingen im Gäu. (der Bau und der Betrieb von Bioenergieanlagen und umwelttechnischen Projekten im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere a) die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlung, insbesondere Fotovoltaik, b) die wärmetechnische Nutzung einer Biogasanlage und c) der Bau und Betrieb eines Biomassen-Heizwerkes auf der Basis nachwachsender Rohstoffe, sowie d) der Bau und Betrieb eines Nahwärmenetzes. Eingeschlossen ist der Verkauf der Wärmeenergie, die Verteilung an die Kunden über das von der Gesellschaft erstellte Nahwärmenetz sowie die Kundenbetreuung. ).
HRA 731790: Bioenergie Rohrdorf GmbH & Co. KG, Eutingen im Gäu, Eichenrain 1, 72184 Eutingen im Gäu. (a) die wärmetechnische Nutzung einer Biogasanlage und b) der Bau und Betrieb eines Biomassen-Heizwerkes auf den Basis nachwachsender Rohstoffe, sowie c) der Bau und Betrieb eines Nahwärmenetzes). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Eichenrain 1, 72184 Eutingen im Gäu. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Bioenergie Rohrdorf Verwaltungs-GmbH, Eutingen im Gäu (Amtsgericht Stuttgart HRB 755324). Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Bioenergie Rohrdorf GmbH", Eutingen im Gäu (Amtsgericht Stuttgart HRB 736801) gemäß § 190 ff. UmwG. Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.