HRA 200438: Biogas Üplingen Betriebs GmbH & Co. KG, Vechta, Vechtaer Marsch 9, 49377 Vechta. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 4 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRA 200438: Biogas Üplingen Betriebs GmbH & Co. KG, Vechta, Vechtaer Marsch 9, 49377 Vechta. Das Registergericht beabsichtigt vorstehende Gesellschaft von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs ist auf 1 Monat ab Veröffentlichung festgesetzt.
Biogas Üplingen Betriebs GmbH & Co. KG, Vechta, Vechtaer Marsch 9, 49377 Vechta. Durch Beschluss des Amtsgerichts Vechta (22 IN 63/12) vom 31.05.2012 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Biogas Üplingen Betriebs GmbH & Co. KG, Vechta, Vechtaer Marsch 9, 49377 Vechta. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Biogas Horst Betriebs GmbH & Co. KG (nunmehr Biogas Üplingen Betriebs GmbH & Co. KG) mit Sitz in Vechta (Amtsgericht Oldenburg HRA 200438) am 10.05.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Biogas Horst Betriebs GmbH & Co. KG, Vechta, Vechtaer Marsch 9, 49377 Vechta. Neue Firma: Biogas Üplingen Betriebs GmbH & Co. KG. Geschäftsanschrift: Vechtaer Marsch 9, 49377 Vechta. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2010 mit Änderung vom 13.04.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlungen vom 31.08.2010 und 05.05.2011 und der Gesellschafterversammlungen des übertragenden Rechtsträgers vom 31.08.2010 und 05.05.2011 mit der Biogas Üplingen Betriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in Vechta (Amtsgericht Oldenburg HRA 200374) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Unternehmensrecherche einfach und schnell
Alle verfügbaren Informationen zu diesem Unternehmen erhalten Sie in unserer Online-App
Jetzt Paket buchen