Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
9 |
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b)
Bestellt als
Geschäftsführer:
Peters, Susanne Maria Elisabet, Eindhoven /
Niederlande, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
25.10.2024
Markath |
HRB 15900: Bioss Rohstoffe GmbH, Erkelenz, Gut Nierhoven, 41812 Erkelenz. Prokura erloschen: Quehl, Wolfgang, Aachen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 15900: Bioss Rohstoffe GmbH, Erkelenz, Gut Nierhoven, 41812 Erkelenz. Prokura erloschen: Setzke, Fabian, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒.
HRB 15900: Bioss Rohstoffe GmbH, Erkelenz, Gut Nierhoven, 41812 Erkelenz. Bestellt als Geschäftsführer: Goetschkes, Michael, Viersen, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Goetschkes, Michael, Viersen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 15900:Bioss Rohstoffe GmbH, Erkelenz, Gut Nierhoven, 41812 Erkelenz.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der BIOSS Nierhoven GmbH mit Sitz in Erkelenz (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 15685) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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