Bistra Straßen- und Tiefbau GmbH, Oberhausen (Essener Str. 99, 46047 Oberhausen). Der mit der Koehne Beteiligungsgesellschaft mbH + Co. Holding KG in Oberhausen (Amtsgericht Duisburg HRA 8045) am 13.03.1996 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 26.08.2005 mit Wirksamwerden der Verschmelzung aufgehoben. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Hermann Koehne Bauunternehmung GmbH am 01.09.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Bistra Straßen- und Tiefbau GmbH, Oberhausen (Essener Str. 99, 46047 Oberhausen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgersmit der Hermann Koehne Bauunternehmung GmbH mit Sitz in Oberhausen (Amtsgericht Duisburg HRB 12465) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.