HRB 12042: Bistro Restaurant Schloss Halberg GmbH, Saarbrücken, Bismarckstraße 53, 66121 Saarbrücken. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.
HRB 12042: Bistro Restaurant Schloss Halberg GmbH, Saarbrücken, Schloss Halberg, 66121 Saarbrücken. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer, nun: Liquidator: Pêcheur, Jacques, Alsting / Frankreich, * ‒.‒.‒‒; Schmitt, Dominique, Siltzheim / Frankreich, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Neue Geschäftsanschrift: Bismarckstraße 53, 66121 Saarbrücken.
Bistro Restaurant Schloss Halberg GmbH, Saarbrücken, Schloss Halberg, 66121 Saarbrücken.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.02.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.02.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 26.02.2010 mit der Schlachthof Brasserie GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRB 15161) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Geschäftsanschrift: Schloss Halberg , 66121 Saarbrücken. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.