BlackRock (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, (Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main).Die grenzüberschreitende Verschmelzung ist aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs von England und Wales vom 05.12.2008 mit Wirkung zum 31.12.2008, 23:59 Uhr wirksam geworden. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
BlackRock (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, (Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.10.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14.10.2008 und vom 15.10.2008 mit der BlackRock Investment Management (UK) Limited mit Sitz in London, England (englischen Companies House unter der Nummer 02020394) verschmolzen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, wirksam.
BlackRock (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, (Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main).Bekanntmachung gem. §§ 122 d Satz 2, 3 UmwG in Verbindung mit § 10 HGB Der Geschäftsführer der BlackRock (Deutschland) GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen irn Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 39159, und die Directors der BlackRock Investment Management (UK) Limited rnit Sitz in London, eingetragen irn Companies Registrar für England und Wales unter der Gesellschafts-Nr. 02 02 03 94, beabsichtigen, die BlackRock (Deutschland) GmbH, eine 1 00%ige Tochter der BlackRock Group Limited, als übertragende Rechtsträgerin auf die BlackRock Investment Management (UK) Limited, ebenfalls eine lOO%ige Tochter der BlackRock Group Limited, als übernehmende Rechtsträgerin unter Auflösung ohne Abwicklung grenzüberschreitend zu verschmelzen (Verschmelzung durch Aufnahme).Für die beteiligten Gesellschaften werden daher gemäß § 122 d Satz 2, 3 UmwG in Verbindung mit § 10 HGB die folgenden Angaben bekamt gemacht:1. Der Entwurf des Verschmelzungsplans wurde beim Handelsregister gem. § 122 d Satz 1 UmwG eingereicht.2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften2.1. BlackRock (Deutschland) GmbH (übertragende Rechtsträgerin)Rechtsforrn: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Firma: BlackRock (Deutschland) GmbH Sitz: Frankfurt arn Main Geschäftsadresse: Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt, Deutschland 2.2. BlackRock Investment Management (UK) Limited (übernehmende Rechtsträgerin) Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited) Firma: BlackRock Investment Management (UK) LimitedSitz: London Geschäftsadresse: 33 King William Street, London EC4R 9AS, United Kingdom3. Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragung3.1. BlackRock (Deutschland) GmbH Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 39 159 3.2. BlackRock Investment Management (UK) LimitedCompanies Registrar für England und Wales, Gesellschafts-Nr. 02 02 03 944. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können 4.1. Rechte der Gläubiger 4.1.1. BlackRock (Deutschland) GmbHNach § 122j Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern der BlackRock (Deutschland) GmbH Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Mitteilung ihren Anspruch nach Grund und Höhe anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zugrundeliegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Nach § 122j Abs. 1 UmwG hat die Anmeldung schriftlich zu erfolgen. Eine Anmeldung durch Telefax oder per E-Mail reicht nicht aus.Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann.Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der BlackRock (Deutschland) GmbH gem. § l22j Abs. 1 UmwG nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Glaubhaftmachung bedarf der Schriftform. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. Urkunden und die Versicherung an Eides Statt) sind beizugeben.Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der BlackRock(Deutschland) GmbH gemäß § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solcheForderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach dem Tag dieser Mitteilungentstanden sind.Die BlackRock (Deutschland) GmbH wird vollständig auf die BlackRock Investment Management (UK) Limited verschmolzen werden. Letztere wird damit neue Schuldnerin aller bislang gegen die BlackRock (Deutschland) GmbH bestehenden Forderungen sein. Etwaige Gläubigerrechte sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung allein gegen die BlackRock Investment Management (UK) Limited geltend zu machen.4.1.2. BlackRock Investment Management (UK) LimitedNach Vorschrift 11 (2)(c) der englischen Vorschriften für Kapitalgesellschaften(über grenzüberschreitende Verschmelzungen) von 2007 (Companies (CrossBorder Mergers,) Regulations 2007; CBMR) kann jeder Gläubiger derBlackRock Investment Management (UK) Limited bei dem Obersten Gerichtshof für England und Wales (Anschrift: Strand, London WC2A 2LL,England) die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen.Das Gericht kann nach Vorschrift 11(1) (b) CBMR auf Antrag eine Versammlung der Gläubiger der BlackRock Investment Management (UK) Limited einberufen. Vor der Einberufung prüft das Gericht, ob die Gläubiger der BlackRock Management (UK) Limited durch die Verschmelzung benachteiligt werden und dabei insbesondere, ob das zu übertragende Aktivvermögen der übertragenden Gesellschaft, hier der BlackRock (Deutschland) GmbH ausreicht, um die ebenfalls im Rahmen der Verschmelzung übergehenden Verbindlichkeiten der BlackRock (Deutschland) GmbH zu decken. Ist letzteres nicht der Fall oder sieht das Gericht aus anderem Grund eine Benachteiligung der Gläubiger der BlaekRock lnvestment Management (UK) Limited durch die Verschmelzung als gegeben, so beruft es eine Gläubigerversammlung ein.Wird eine solche Gläubigerversammlung einberufen, so bedarf der Entwurf des Verschmelzungsplans nach Vorschrift 14 CBMR der Zustimmung einer zahlenmäßigen Mehrheit der anwesenden und sich an der Abstimmung persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter beteiligenden Gläubiger, die 75% des Werts der Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft insgesamt entspricht. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so darf das Gericht keine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Erfüllung der Verschmelzungsvoraussetzungen ausstellen und die grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht genehmigen.4.2. Rechte der MinderheitsgesellschafterDa weder an der BlackRock (Deutschland) GmbH noch an der BlackRock Investment Management (UK) Limited Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden keine Vorschriften zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern Anwendung, insbesondere nicht die deutschen Schutzvorschriften des § 122h UmwG in Verbindung mit § 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) und die Regelung des § 122i UmwG iVm. § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan).4.3. Anschrift zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwGUnter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden:BlackRock (Deutschland) GmbHHerr Andrej BrodnikNeue Mainzer Str. 5260311 Frankfurt, Deutschland
BlackRock (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main (Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main). Bestellt als Geschäftsführer: Brodnik, Andrej, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Küßner, Achim, Offenbach am Main, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Volkmann, Kai Oliver, Mörfelden-Walldorf, * ‒.‒.‒‒.
BlackRock (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main (Neue Mainzer Str. 52, 60311 Frankfurt am Main). Die Gesellschaft hat als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28.09.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag Teile ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Merrill Lynch Pensions GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 77593) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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