Blaupunkt Car Audio Systems GmbH & Co. KG, Hildesheim, Robert-Bosch-Str. 200, 31139 Hildesheim. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Blaupunkt Verwaltungs GmbH, Hildesheim (Amtsgericht Hildesheim, HRB 201777). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Gesellschaft und die Firma sind erloschen.
Blaupunkt Car Audio Systems GmbH & Co. KG, Hildesheim, Robert-Bosch-Str. 200, 31139 Hildesheim.(a) Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Autoradiogeräten und von sonstigen Erzeugnissen auf dem Gebiet der mobilen Kommunikation, der Elektrotechnik und der Elektronik; b) Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten von Unternehmensbeteiligungen, sowie von sonstigen Vermögensanlagen, soweit es hierfür jeweils keiner behördlichen Erlaubnis bedarf; c) Unternehmensberatung, soweit es hierfür jeweils keiner behördlichen Erlaubnis bedarf; d) die Erbringung von Management- und sonstigen Verwaltungsdienstleistungen für verbundene Unternehmen und Dritter; e) die Überlassung oder Entsendung von Arbeitnehmern an verbundene Unternehmen, soweit es hierfür keiner behördlichen Erlaubnis bedarf; f) Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar zur Förderung des vorstehenden Unternehmensgegenstandes geeignet sind.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Str. 200, 31139 Hildesheim. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Blaupunkt Verwaltungs GmbH, Hildesheim (Amtsgericht Hildesheim, HRB 201777), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Blaupunkt Car Audio Systems GmbH, Hildesheim (Amtsgericht Hildesheim, HRB 201404) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.10.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.