HRB 12343: Bliss 7 GmbH, Schwerin, Werderstraße 74 d, 19055 Schwerin. Gesellschaftsvertrag von Amts wegen berichtigt, nun: Die Gesellschafterversammlung vom 07.11.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 3 (Stammkapital), 14 (Tod eines Gesellschafters), 15 (Schlussbestimmungen) beschlossen.
HRB 12343: Bliss 7 GmbH, Schwerin, Werderstraße 74 d, 19055 Schwerin. Die Gesellschafterversammlung vom 07.11.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 3 (Stammkapital), 14 (Tod des Geschäftsführers), 15 (Schlussbestimmungen) beschlossen.
HRB 12343: Bliss 7 GmbH, Schwerin, Werderstraße 74 d, 19055 Schwerin. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.08.2015. Geschäftsanschrift: Werderstraße 74 d, 19055 Schwerin. Gegenstand: der Erwerb, das Halten und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Vermietung und die Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Zubehör und die Erbringung von Dienstleistungen für die Beteiligungsunternehmen und im Rahmen des Vermietungs- und Verpachtungsgeschäfts. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Brandt, Michael, Raben Steinfeld, * ‒.‒.‒‒; Leitmann, Henry, Schwerin, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Bliss 7 OHG, Schwerin (Amtsgericht Schwerin HRA 2025) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2015. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.