HRB 208777: Blitzkurier GmbH, Lüneburg, Bei der Pferdehütte 22, 21339 Lüneburg. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg (46 IN 48/20) vom 01.12.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRB 208777: Blitzkurier GmbH, Lüneburg, Bei der Pferdehütte 22, 21339 Lüneburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Kasteinke-Atay, Jana, Lüneburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 208777: Blitzkurier GmbH, Lüneburg, Bei der Pferdehütte 22, 21339 Lüneburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2020. Geschäftsanschrift: Bei der Pferdehütte 22, 21339 Lüneburg. Gegenstand: der Betrieb eines Kurierunternehmens für erlaubnisfreie Kurierfahrten. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hoffmann, Jenny, Lüneburg, * ‒.‒.‒‒; Kasteinke-Atay, Jana, Lüneburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Blitzkurier Inh. Jenny Hoffmann OHG mit Sitz in Lüneburg (Amtsgericht Lüneburg HRA 203287) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.01.2020 und der Zustimmungserklärungen vom 17.04.2020. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.