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a)
Bochumer Sportstätten Besitzgesellschaft
mbH
b)
Bochum
Geschäftsanschrift:
Viktoriastr. 10, 44787 Bochum
c)
1. Gegenstand der Gesellschaft ist der
Besitz von Immobilien und sonstigen
Vermögensgegenständen und deren
Vermietung und Verpachtung an
Sportvereine, die Stadt Bochum (z.B.
Bochumer Schulen) und sonstige Nutzer.
Dazu gehören insbesondere:
- Sanierungs- und
Modernisierungsmaßnahmen
- Die Vermietung und Verpachtung der
Vermögensgegenstände
- Belegungsplanung für Schulsport,
Breitensport, Events und Drittnutzungen.
Darüber hinaus kann sich die Gesellschaft
an anderen Maßnahmen, die der
Verbesserung der Sportinfrastruktur in
Bochum dienen, beteiligen.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen
und Geschäften berechtigt, die mit dem
Gegenstand der Gesellschaft
zusammenhängen und zu seiner
Erreichung geeignet erscheinen oder ihn
fördern. Die Einschränkungen der
Gemeindeordnung (GO) NRW sind zu
beachten. Die Gesellschaft darf andere
Gesellschaften gründen, erwerben oder
sich an solchen beteiligen; die Vorschriften
der Gemeindeordnung (GO) NRW sind
auch hier zu beachten.
3. Die Gesellschaft ist verpflichtet nach den
Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GO
NRW zu verfahren. Dabei ist die
Gesellschaft so zu führen, dass der
öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Die
Gesellschaft verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsichten.
4. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist auf das
Gebiet der Stadt Bochum beschränkt. |
25.000,00
EUR |
a)
1. Die Gesellschaft hat eine/n oder mehrere
Geschäftsführer/innen. Die
Geschäftsführer/innen werden von der
Gesellschafterversammlung bestellt und
abberufen. 2. Besteht die Geschäftsführung aus
mehreren Geschäftsführer/innen, kann der
Aufsichtsrat eine/n Geschäftsführer/in zum/zur
Sprecher/in der Geschäftsführung ernennen. 3.
Unabhängig davon, ob eine/r oder mehrere
Geschäftsführer/innen bestellt sind, vertritt
jede/jeder Geschäftsführer/in die Gesellschaft
einzeln oder zusammen mit einem/einer
Prokuristen/in. 4. Die Geschäftsführung gibt sich
eine Geschäftsordnung, die ser Zustimmung
durch den Aufsichtsrat bedarf. 5. Die
Geschäftsführung ist verpflichtet, die Geschäfte
der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem
Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, den
Beschlüssen der Gesellschafterversammlung,
der Geschäftsordnung sowie den Regelungen
des Wirtschaftsplanes zu führen. 6. Die
Geschäftsführung ist berechtigt, namens der
Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertretung
eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
(Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB).
b)
Geschäftsführer:
Meyer, Ralf, Barsinghausen, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 28.08.2024 |
a)
25.09.2024
Dr. Yilmaz |