Bodhi Berlin GmbH, Berlin, Invalidenstraße 50-51, 10557 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist erloschen..
Bodhi Berlin GmbH, BerlinInvalidenstraße 50-51, 10557 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Invalidenstraße 50-51 , 10557 Berlin Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten. Änderung zu Nr. 2:; nunmehr; Liquidator:; Borho, Jean Griffin, * ‒.‒.‒‒, Berlin Rechtsverhaeltnis: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.06.2009 ist die Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2009 aufgelöst..
Bodhi Berlin GmbH, Berlin(Invalidenstraße 50-51 (Briekasten an der Halle am Wasser), 10557 Berlin). Geschäftsführer:; 2. Borho, Jean Griffin, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer:; 1. Merali, Shaheen.
Bodhi Berlin GmbH, Berlin(Invalidenstraße 50-51, 10557 Berlin). Firma: Bodhi Berlin GmbH Sitz: Berlin Gegenstand: Das Geschäft mit und die Förderung von Kunst einschließend aber nicht beschränkt auf Gemälde, Antiquitäten, Skulpturen, Installationen und Fotographien sowie der Betrieb von Galerien und der Handel mit Kunstgegenständen. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Merali, Shaheen, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 25.03.2008.