Bohlen & Doyen Bau und Service GmbH, Gommern (Industriepark Magdeburger Str., Str. A, Nr. 6, 39245 GommernDie Verschmelzung wurde am 27.12.2005 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (Amtsgericht Aurich, HRB 1941).
Bohlen & Doyen Bau und Service GmbH, Gommern (Industriepark Magdeburger Str., Str. A, Nr. 6, 39245 Gommern). Bestellt: Geschäftsführer: Armbrecht, Thomas, Bad Iburg, * ‒.‒.‒‒; Wegener, Hartmut, Oldenburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
Bohlen & Doyen Bau und Service GmbH, Gommern (Industriepark Magdeburger Str., Str. A, Nr. 6, 39245 Gommern). Bestellt: Geschäftsführer: Kollmannsperger, Franz, München, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Bohlen & Doyen Bau und Service GmbH, Gommern (Industriepark Magdeburger Str., Str. A, Nr. 6, 39245 Gommern). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Buchheister, Gerd Otto, Berlin, * ‒.‒.‒‒; Fredrich, Werner Georg Kurt, Wiesmoor, * ‒.‒.‒‒.
Bohlen & Doyen Bau und Service GmbH, Gommern (Industriepark Magdeburger Str., Str. A, Nr. 6, 39245 Gommern). Die Gesellschaft als übertragende Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.05.2005 sowie der zustimmenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften vom selben Tage mit der Bohlen & Doyen Holding GmbH mit Sitz in Wiesmoor (Amtsgericht Aurich HRB 1941) durch Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers.Nicht eingetragen:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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