HRB 5363: Brönner Invest GmbH, Bayreuth, Wahnfriedstraße 5, 95444 Bayreuth. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Brönner, Friedrich, Bayreuth, * ‒.‒.‒‒.
Brönner Invest GmbH, Bayreuth, Wahnfriedstraße 5, 95444 Bayreuth. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2010. Geschäftsanschrift: Wahnfriedstraße 5, 95444 Bayreuth. Gegenstand des Unternehmens: ist die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Übernahme der Geschäftsführung von anderen Unternehmen, die Erbringung von Projektentwicklungsleistungen (sofern hierfür keine gesonderten Zulassungen, z. B. gemäß GewO, erforderlich sind) sowie die Verwaltung des sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Vermögens und Grundbesitzes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Brönner, Friedrich, Bayreuth, * ‒.‒.‒‒; Brönner, Christian, Bayreuth, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung gemäß Spaltungsplan vom 20.12.2010 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.12.2010 und Beschluss der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 11.4.2011 Teile des Vermögens von der ACCEDO AG mit dem Sitz in Bayreuth (Amtsgericht Bayreuth HRB 2949) übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.