Brücke, Gesellschaft für soziale, pädagogische und therapeutische Aufgaben e.V., Landshut (Bahnhofplatz 1 a, 84032 Landshut). Die Verschmelzung wurde am 13.04.2005 in das Register des übernehmenden Vereins eingetragen (siehe Amtsgericht Landshut VR 1304).
Brücke, Gesellschaft für soziale, pädagogische und therapeutische Aufgaben e.V., Landshut (Bahnhofplatz 1 a, 84032 Landshut). Der Verein ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 31.03.2005, sowie Beschluss seiner Mitgliederversammlung vom 30.09.2004 und Beschluss der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 30.09.2004, mit Landshuter Netzwerk e.V. Institut für psychosoziale Rehabilitation und Offene Seniorenarbeit mit dem Sitz in Landshut (Amtsgericht Landshut VR 1304) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Vereins. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Brücke, Gesellschaft für soziale, pädagogische und therapeutische Aufgaben e.V., Landshut (Bahnhofplatz 1 a, 84032 Landshut). Der Verein ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 31.03.2005, sowie Beschluss seiner Mitgliederversammlung vom 30.09.2004 und Beschluss der Mitgliederversammlung des übernehmenden Vereins vom 30.09.2004, mit Landshuter Netzwerk e.V. Institut für psychosoziale Rehabilitation und Offene Seniorenarbeit mit dem Sitz in Landshut (Amtsgericht Landshut VR 1304) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Vereins. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.