Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
10 |
c)
1. Zweck der Gesellschaft ist es, gemäß
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr.
806/2014 bzw. gemäß § 107 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungs-
und Abwicklungsgesetzes als
Brückeninstitut und übernehmender
Rechtsträger zu fungieren.
2. Soweit die Gesellschaft als
übernehmender Rechtsträger erlaubnis-,
zulassungs- oder genehmigungspflichtige
Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird
sie diese erst nach Erlass einer
Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat,
dass die dem übertragenden Rechtsträger
erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder
Genehmigung als dem übernehmenden
Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3
Satz 1 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes), bzw. nach
endgültiger Erteilung der erforderlichen
Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung
vornehmen. Im Falle des Betreibens von
Bankgeschäften oder des Erbringens von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32
Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft
als übernehmender Rechtsträger solche
Tätigkeiten nur innerhalb des von der
Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes
gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
bzw. nach endgültiger Erteilung einer
Erlaubnis nach § 32 des
Kreditwesengesetzes vornehmen. |
|
|
|
a)
Die Hauptversammlung vom 12.10.2023 hat eine Änderung
der Satzung in den §§ 2 (Gegenstand), 6 (Geschäftsführung,
Geschäftsordnung), 10 a (Form der Beschlussfassung des
Aufsichtsrates), 13 (Teilnahme, Anmeldung,
Bevollmächtigung), 18 (Gewinnverwendung), 19
(Gründungskosten) und Streichung des § 20 beschlossen. |
a)
14.11.2023
Hecht
b)
Fall 12 |
HRB 90251: Brückeninstitut DREI AG, Frankfurt am Main, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main. Gegenstand von Amts wegen berichtigt, nun: Neuer Gegenstand: 1) Zweck der Gesellschaft ist es, als Brückeninstitut und übernehmender Rechtsträger gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu fungieren. 2) Soweit die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird sie diese erst nach Erlass einer Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat, dass die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), bzw. nach endgültiger Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung vornehmen. Im Falle des Betreibens von Bankgeschäften oder des Erbringens von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32 Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger solche Tätigkeiten nur innerhalb des von der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bzw. nach endgültiger Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes vornehmen.
HRB 90251: Brückeninstitut DREI AG, Frankfurt am Main, Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main. Die Hauptversammlung vom 14.12.2020 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Unternehmensgegenstand) sowie die Aufhebung des § 18 (Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses) beschlossen. Neuer Gegenstand: 1) Zweck der Gesellschaft ist es, als Brückeninstitut und übernehmender Rechtsträger gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu fungieren. 2) Soweit die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird sie diese erst nach Erlass einer Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat, dass die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), bzw. nach endgültiger Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung vornehmen. Im Falle des Betreibens von Bankgeschäften oder des Erbringens von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32 Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger solche Tätigkeiten nur innerhalb des von der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bzw. nach endgültiger Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes vornehmen.
HRB 90251: Brückeninstitut DREI AG, Frankfurt am Main, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main.
HRB 90251: Brückeninstitut DREI AG, Frankfurt am Main, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main. Bestellt als Vorstand: Dr. Freiin von Preuschen- von Lewinski, Anna Elisabeth Donata, Bad Soden, * ‒.‒.‒‒; Dr. Schneider, Johannes Christian, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Wycisk, Matthias, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Vorstand: Kulisch-Ziemens, Tanja Nicole, Wehrheim, * ‒.‒.‒‒.
Unternehmensrecherche einfach und schnell
Alle verfügbaren Informationen zu diesem Unternehmen erhalten Sie in unserer Online-App
Jetzt Paket buchen