HRA 48588 B: Brüder Hartmann GmbH & Co. KG, Berlin, Bessemerstraße 83 - 91, 12103 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 48588 B: Firma / Name vormals: H. Heenemann Holding GmbH & Co. KG, Berlin, Bessemerstraße 83 - 91, 12103 Berlin. Firma: Geändert, nun: Brüder Hartmann GmbH & Co. KG
H. Heenemann Holding GmbH & Co. KG, Berlin, Bessemerstraße 83 - 91, 12103 Berlin, (Gegenstand: Beteiligung als Kommanditistin an der Brüder Hartmann GmbH & Co. ,mit Sitz in Berlin). Firma: H. Heenemann Holding GmbH & Co. KG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Bessemerstraße 83 - 91, 12103 Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. H. Heenemann Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 467 B) Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit Buch- und Offsetdruckerei H. Heenemann GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 1677 B) auf Grund des Spaltungsplans vom 22.08.2013 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..