HRB 701345: Brainson GmbH, Freiburg im Breisgau, Stadtstraße 15, 79104 Freiburg im Breisgau. Die Gesellschafterversammlung vom 16.10.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Brainson New Media GmbH, Freiburg im Breisgau, Stadtstraße 15, 79104 Freiburg im Breisgau. Die Gesellschafterversammlung vom 18.02.2013 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geändert; nun: Brainson GmbH. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bestellt als Geschäftsführer: Kirsch, Daniela, Stegen, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Roch, Oliver, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒. Vertretungsbefugnis von Amts wegen berichtigt bei Geschäftsführer: Kühn, Felix, Merzhausen, * ‒.‒.‒‒.
Brainson New Media GmbH, Freiburg im Breisgau, Stadtstraße 15, 79104 Freiburg im Breisgau. Die Gesellschafterversammlung vom 17.12.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Nicht mehr Geschäftsführer: Fritsch, Manuel, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒; Kollross, Ulf, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 17.12.2012 und des Versammlungsbeschlusses vom gleichen Tag den Teilbetrieb "Entwicklung und Erstellung von Kommunikationskonzepten" mit sämtlichen Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnissen aus ihrem Vermögen zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Flowid GmbH", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 709363) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.