HRB 104676: Brandloft AG, Sulzbach, Am Limespark 2, 65843 Sulzbach. Durch eine Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden.
HRB 104676: Brandloft AG, Sulzbach, Am Limespark 2, 65843 Sulzbach. Aktiengesellschaft. Satzung vom 28.02.2016. Geschäftsanschrift: Am Limespark 2, 65843 Sulzbach. Gegenstand: die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstand sich ganz oder teilweise auf die Entwicklung, den Vertrieb und die Vermarktung von Mode- und Schönheitsprodukten, die Entwicklung von Softwareprodukten, das Halten und Verwalten von Grundbesitz und von Markenrechten sowie die Vornahme aller sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte und Maßnahmen zum Zwecke der Gewinnerzielung erstreckt. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: González Moreno, Francisco Javier, Wiesbaden, * ‒.‒.‒‒; Oster-Daum, Christina Maria, Wiesbaden, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der BRANDLOFT OHG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 44859). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.