Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
19 |
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b)
Nach Wohnortänderung; weiterhin bestellt als
Geschäftsführer:
Zimmermann, Ralf, Darmstadt, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
12.08.2024
Wollny |
18 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Langer, Wolfgang, Frankfurt, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Geschäftsführer:
Zimmermann, Ralf, Weiterstadt, * ‒.‒.‒‒ |
Prokura erloschen:
Ludwig, Werner, Ingelheim, * ‒.‒.‒‒
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer oder einem anderen
Prokuristen:
Franke, Friederike, Frankfurt am Main,
* ‒.‒.‒‒
Dienelt, Susanne, Mainz, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
20.09.2023
Wollny |
HRB 19774: Brau und Brunnen GmbH, Dortmund, Steigerstr. 20, 44145 Dortmund. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 31.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 31.07.2017 mit der Kurfürsten-Bräu GmbH mit Sitz in Köln, (Amtsgericht Köln, HRB 35702) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 19774: Brau und Brunnen GmbH, Dortmund, Steigerstr. 20, 44145 Dortmund. Richtig: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 31.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 31.07.2017 mit der Friesiches Brauhaus zu Jever Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Jever, (Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg), HRB 131382) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 19774: Brau und Brunnen GmbH, Dortmund, Steigerstr. 20, 44145 Dortmund. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 31.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 31.07.2017 mit der Friesiches Brauhaus zu Jever Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Jever, (Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg), HRB 131382) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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