HRB 2337: Brecht & Partner GmbH, Schallstadt, Schulstraße 12, 79227 Schallstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 08.10.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Freiburg im Breisgau. Änderung der Geschäftsanschrift: Johanniterstraße 11, 79104 Freiburg im Breisgau. Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei Geschäftsführer: Brecht, Hans Günter, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Brecht, Helga, geb. Faist, Freiburg im Breisgau, * ‒.‒.‒‒.
Brecht & Partner GmbH, Schallstadt (Schulstr. 12, 79227 Schallstadt). Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 22.08.2008 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Viveri Vitali Spezialitäten Vertriebs-GmbH", Schallstadt (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 6300) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 22.08.2008 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "P.E.P. GmbH Produktentwicklung, -gestaltung und -vertrieb", Schallstadt (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 6469) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.