HRB 70197: Breitbanddesign AG, Köln, Antwerpener Straße 52, 50672 Köln. Dem Handelsregister wurde eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder eingereicht.
HRB 70197: Breitbanddesign AG, Köln, Antwerpener Straße 52, 50672 Köln. Die Hauptversammlung vom 17.06.2020 hat die Änderung der Satzung in § 2 und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Eigelstein 128-130, 50668 Köln. Neuer Unternehmensgegenstand: Grafik-, Produkt- und Webdesign, Strategieberatung, Public Relation, der Kunsthandel und ähnliche Aufgabenfelder. Nicht mehr Vorstand: Hans, Stephan, Köln, * ‒.‒.‒‒.
Breitbanddesign AG, Köln, Antwerpener Straße 52, 50672 Köln. Aktiengesellschaft. Satzung vom 12.8.2010. Geschäftsanschrift: Antwerpener Straße 52, 50672 Köln. Grafik-. Produkt- und Webdesign, Strategieberatung, Public Relation und ähnliche Aufgabenfelder. 50.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Bach, Simon, Köln, * ‒.‒.‒‒; Hans, Stephan, Köln, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Breitbanddesign GrnbH, Köln (Amtsgericht Köln, HRB 50262) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 12.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.