GnR 100009: Brennereigenossenschaft Räderloh eG, Steinhorst OT Räderloh, Eichenweg 3, 29367 Steinhorst. Die Liquidation ist beendet. Die Genossenschaft ist erloschen.
GnR 100009: Brennereigenossenschaft Räderloh eG, Steinhorst OT Räderloh, Eichenweg 3, 29367 Steinhorst. Die Genossenschaft ist aufgelöst. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Die Gesellschaft wird durch zwei Liquidatoren gemeinsam vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Buchholz, Rolf, Sprakensehl, * ‒.‒.‒‒; Singer, Klaus-Hinrich, Steinhorst, * ‒.‒.‒‒.
Brennereigenossenschaft Räderloh eingetragene Genossenschaft, Räderloh, Eichenweg 3, 29367 Steinhorst.Die Generalversammlung vom 27.11.2008 hat die Neufassung der Satzung insgesamt unter Änderung der Firma und des Gegenstands beschlossen. Brennereigenossenschaft Räderloh eG. Steinhorst OT Räderloh. Geschäftsanschrift: Eichenweg 3, 29367 Steinhorst. Neuer Gegenstand: gemeinschaftlicher Betrieb einer Spiritusbrennerei und Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Brennereibetrieb. Personenbezogene Daten berichtigt, nun: Vorstand: Buchholz, Rolf, Sprakensehl - Blickwedel, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Vorstand: Rodewald, Hans-Hermann, Steinhorst - Räderloh, * ‒.‒.‒‒. Die Genossenschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.11.2008 mit Änderung vom 26.02.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers jeweils vom 27.11.2008 und 26.02.2009 mit der Korngemeinschaftsbrennerei Räderloh eG mit Sitz in Steinhorst (Amtsgericht Hildesheim GnR 100011) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.