HRA 21351: Breuer GmbH & Co. KG, Neuwied, Meerpfad 27-31, 56566 Neuwied. Änderung der Geschäftsanschrift: August-Horch-Straße 1, 56566 Neuwied.
HRA 21351: Breuer GmbH & Co. KG, Neuwied, Meerpfad 27-31, 56566 Neuwied. Prokura erloschen: Lange, Hartmut, Bonn, * ‒.‒.‒‒.
Breuer GmbH & Co. KG, Neuwied, Meerpfad 27-13, 56566 Neuwied. Berichtigung der Geschäftsanschrift: Meerpfad 27-31, 56566 Neuwied. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: JOHE GmbH & Co. KG, Olsberg (Amtsgericht Arnsberg HRA 6489), von der Vertretung ausgeschlossen.
Breuer GmbH & Co. KG, Neuwied, Meerpfad 27-13, 56566 Neuwied. (Herstellung und Vertrieb von neuzeitlichen Bauelementen und Bädereinrichtungsgegenständen, die herstellung und der Vertrieb von Bauteilen und -elementen aus Metall und Kunststoffen sowie Glasbauteilen jeder Art; insbesondere der Marke "Breuer".). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Meerpfad 27-13, 56566 Neuwied. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Breuer Verwaltung GmbH, Neuwied (Amtsgericht Montabaur HRB 23286), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Lange, Hartmut, Bonn, * ‒.‒.‒‒; Wendelborn, Oliver Rainer, Kaltenengers, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Breuer GmbH, Neuwied (HRB 21258) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.