Britta Feiler GmbH, Hamm (Weststr. 16, 59065 Hamm). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Fach-Parfümerie Britta Feiler e.Kfr. (AG Hamm, HR A 3009) am 02.08.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Britta Feiler GmbH, Hamm (Weststr. 16, 59065 Hamm). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.04.2005 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.04.2005 mit dem Vermögen der Alleingesellschafterin verschmolzen, welche das Unternehmen unter der Firma Fach-ParfümerieBritta Feiler e.K. mit dem Sitz in Hamm weiterführt. Die Verschmelzung wird erst wirksam durch Eintragung in das Register des neuen Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Britta Feiler GmbH, Hamm (Weststr. 16, 59065 Hamm). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.04.2005 im Wege des Formwechsels in ein einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma Fach-Parfümerie Britta Feiler e. Kfr. mit Sitz in Hamm (2 AR 170/05) umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.