Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
13 |
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c)
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten als
Kommanditist:
Brose Fahrzeugteile SE & Co. Kommanditgesellschaft,Bamberg,
Bamberg (Amtsgericht Bamberg HRA 9499), Einlage:
2.510.000,00 EUR. |
a)
21.11.2023
Schmidt
b)
Zu lfd. Nr. 12 Spalte 5 c)
ergänzend eingetragen. |
12 |
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c)
Ausgeschieden als Kommanditist:
Brose Familien SE & Co. KG, Coburg (Amtsgericht Coburg HRA
5390).
Eingetreten als Kommanditist:
Brose Fahrzeugteile SE & Co. Kommanditgesellschaft,Bamberg,
Bamberg (Amtsgericht Bamberg HRA 9499), Einlage:
2.510.000,00 EUR. |
a)
12.10.2023
Schmidt |
HRA 18642: Brose Schließsysteme GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Wuppertal, Otto-Hahn-Str. 34, 42369 Wuppertal. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.05.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 18642: Brose Schließsysteme GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Wuppertal, Otto-Hahn-Str. 34, 42369 Wuppertal. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 07.04.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.04.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 07.04.2017 Teile des Vermögens der Brose International GmbH mit Sitz in Bamberg (Amtsgericht Bamberg, HRB 4852) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 18642: Brose Schließsysteme GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Wuppertal, Otto-Hahn-Str. 34, 42369 Wuppertal. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 07.04.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.04.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 10.02.2017 Teile des Vermögens der Brose International GmbH mit Sitz in Bamberg (Amtsgericht Bamberg, HRB 4852) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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